Unsere Satzung

Queer Culture Nürnberg ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Als solcher benötigt er einen festen organisatorischen Rahmen und klar definierte Ziele, die in der Vereinssatzung festgehalten sind.

§ 1 (Name und Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen Queer Culture Nürnberg.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

(3) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.

§ 2 (Geschäftsjahr)

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die öffentliche Aufführung, Präsentation und Verbreitung von schwul-lesbischer Kunst und Kultur.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die öffentliche Durchführung von Ausstellungen, Filmvorführungen, Lesungen, Vorträgen und Symposien, die Förderung und Publikation von wissenschaftlichen Studien zur schwul-lesbischen Kunst und Kultur sowie andere Aktivitäten, die geeignet sind, schwul-lesbisches Kulturleben in die Öffentlichkeit zu tragen, und so die gesellschaftliche Entwicklung ebenso wie die politische und publizistische Meinungsbildung mitgestalten.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

(1) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – Geldbeiträge – zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlagen der Arbeit des Vereines zur Verwirklichung des Satzungszweckes und entscheidet über grundsätzliche Fragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, sie sollte im ersten Quartal des Geschäftsjahres abgehalten werden.

(3) Der Vorstand kann auf eigenen Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem 1. Vorsitzenden, geleitet.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer ist von der Mitgliederversammlung für die jeweilige Wahlzeit vor der Wahl der Beisitzer festzulegen.

(2) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(5) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann auf Beschluss des Vorstandes eine Neuwahl zur Besetzung des entsprechenden Postens für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Ansonsten bleibt das vakante Amt bist zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(6) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(7) Wiederwahl ist zulässig.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(9) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit bis zu drei weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht entlastungspflichtig. Die Kooptierung kann durch Vorstandsbeschluss jederzeit aufgehoben werden.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Nach Absatz 9 kooptierte Mitglieder werden bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann, wenn kein Vorstandmitglied widerspricht, ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

§ 13 (Kassenprüfung)

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.

(2) Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. und den Fliederlich e.V. in Nürnberg, sofern die Vereine in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sind. Die Vereine haben das Vermögen unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Sollten der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. und der Fliederlich e.V. in Nürnberg bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) in Frankfurt am Main.



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